AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR DIE BELIEFERUNG VON FIRMENKUNDEN:

I. ALLGEMEINES

1.Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Auftraggebern („Kunden“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ADViTEX ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen seiner Auftragserteilung auf seine AGB verweist und ADViTEX dem nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. Soweit Erklärungen mündlich oder telefonisch abgegeben werden, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ADViTEX.

II. VERTRAGSSCHLUSS

1. Angebote erfolgen stets freibleibend und erhalten ihre Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch ADViTEX (Auftragsbestätigung). Dies gilt auch, wenn ADViTEX dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen sich ADViTEX Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.


2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ADViTEX berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Kalenderwochen nach seinem Zugang bei ADViTEX anzunehmen.

III. LIEFERZEIT

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von ADViTEX bei Annahme der Bestellung in der Auftragsbestätigung angegeben.

2. Für Ware, die für den Kunden individuell hergestellt wird und demgemäß nicht versendungsbereit auf Lager liegt, beträgt die Lieferfrist, sofern diese nicht entsprechend Ziff. III Abs. 1 individuell vereinbart oder in der Auftragsbestätigung anders angegeben wurde, ca. 12 Wochen ab Vertragsschluss.

3. Soweit ADViTEX Liefertermine nicht fix zugesagt hat, wird sich ADViTEX nach besten Kräften bemühen, angegebene Liefertermine einzuhalten. Nach Tagen bemessene Liefertermine meinen Arbeitstagen.

4. Sofern Designs, Schnitte oder andere Auftragsunterlagen nachträglich vom Kunden geändert oder nicht rechtzeitig übermittelt werden, kann ADViTEX eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit verlangen.

5.  Sofern ADViTEX verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die ADViTEX nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird ADViTEX den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist ADViTEX berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird ADViTEX unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von ADViTEX, bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäft durch ADViTEX, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr, pandemische Zustände, mögliche vorübergehende Schließungen von Produktionsstätten oder Zulieferbetrieben durch behördliche Anordnung, sowie allen größeren Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden. oder wenn ADViTEX im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

6. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich sowie ein Verschulden des Verzugs durch ADViTEX. Gerät ADViTEX in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

7. Die Rechte des Kunden gem. Ziff. V. dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

IV. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist, soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist ADViTEX berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dasselbe gilt, wenn die Auslieferung direkt durch einen Lieferanten von ADViTEX erfolgt und dieser die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben hat.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe an den Kunden bzw. im Falle des Versendungskaufs an den Spediteur bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

3. Erfolgt nach erklärter Lieferbereitschaft der Versand auf Wunsch des Kunden erst später, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.

4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist ADViTEX berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet ADViTEX eine pauschale Entschädigung iHv 0,5% des Kaufpreises pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 8% des Kaufpreises für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens durch ADViTEX und die gesetzlichen Ansprüche von ADViTEX (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ADViTEX überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5. ADViTEX ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.

6. Beim Versendungskauf (Ziff. IV Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung.

V. MÄNGELRÜGEN, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

2. Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und ADViTEX etwaige Mängel und Unvollständigkeiten der Lieferung- sowie Abweichungen der gelieferten Ware von gegebenenfalls getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen spätestens innerhalb von acht Kalendertagen nach Wareneingang schriftlich mitzuteilen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ADViTEX für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Mängelrügen wegen verborgener Mängel sind innerhalb von acht Kalendertagen nach Entdeckung anzuzeigen.

3. Mängelrügen wegen verborgener Mängel sind, losgelöst von der Regelung nach Ziff. V Abs.
2, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Lieferung beim Kunden anzuzeigen.

4. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

5. Beanstandete Ware ist ADViTEX auf Verlangen vorzulegen. Die Kosten des Versands trägt im Falle einer berechtigten Mängelrüge ADViTEX, ansonsten der Kunde, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Die Versandart und die damit verbundenen Kosten müssen in einem kaufmännisch vertretbaren Verhältnis liegen. Im Falle unberechtigter Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, ADViTEX die Kosten der Prüfung der Mängelrüge zu ersetzen. wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

6. Im Falle eines berechtigten Gewährleistungsanspruches hat ADViTEX nach eigener Wahl das Recht, entweder eine Nachbesserung vorzunehmen oder innerhalb angemessener Frist Ersatz zu liefern. Ist die von ADViTEX gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. ADViTEX Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7. Grundlage der Mängelhaftung von ADViTEX ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn ADViTEX diese Zusicherung ausdrücklich schriftlich bestätigt.

ADViTEX haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.

8. ADViTEX haftet nicht für handelsübliche Abweichungen oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen, z.B. Qualität, der Farbe, Form oder Größe des Liefergegenstandes.

    a. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet ADViTEX bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

    b. Auf Schadensersatz haftet ADViTEX – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ADViTEX, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

        a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

        b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von ADViTEX jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

    c. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden ADViTEX nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.


    d. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn ADViTEX die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

VI. PREISE UND ZAHLUNG

1. Die Preise verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, Transport und Verpackung ab Lager Deutschland.

Soweit der Kunde eine Sonderproduktion in Auftrag gibt, die nicht ab Lager Deutschland verfügbar ist, richten sich die Preise FOB nach dem Produktionsland. Näheres regeln Angebot und oder Auftragsbestätigung durch ADViTEX.

2. Für Kunden im Einzelhandelsbereich gilt allgemein ein Zahlungsziel von 30 Tagen netto ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, 10 Tage 2%. Im Einzelfall behält ADVITEX sich vor, diese Zahlungsbedingungen zu ändern. ADViTEX ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.

3. Im Falle des Versendungskaufs gilt Ziff. VI. Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Kaufpreis mit der Mitteilung der Bereitstellung der Ware ab Lager Deutschland beziehungsweise ab Lager Produktionsland an den Kunden fällig wird.

4. Im Falle der Überschreibung von Zahlungsfristen ist ADViTEX berechtigt, Vorzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens durch Nachweis bleibt vorbehalten.

5. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften innerhalb der Geschäftsbeziehung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von ADViTEX anerkannt und zu Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist ADViTEX nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann ADViTEX den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und aus einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von ADViTEX. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von ADViTEX.

2. Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er von ADViTEX als Wiederverkäufer gekauft hat, solange die Weiteräußerung im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes erfolgt und solange er gegenüber ADViTEX nicht im Verzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten, tritt der Kunde hiermit in Höhe der Kaufpreisforderung von ADViTEX an ADViTEX ab. Wird das Eigentum von ADViTEX zusammen mit anderen, ADViTEX nicht gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung im vorstehenden Umfang bis zum jederzeitigen Widerruf von ADViTEX einzuziehen. Auf Verlangen von ADViTEX ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der zu Gunsten von ADViTEX erfolgten Abtretung zu unterrichten und ADViTEX die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen. Daneben ist ADViTEX auch selbst berechtigt, auf Kosten des Kunden die Abtretung gegenüber seinen Abnehmern offenzulegen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn ADViTEX dies ausdrücklich schriftlich erklärt, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

4. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und ADViTEX unverzüglich Mitteilung zu machen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ADViTEX berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; ADViTEX ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn ADViTEX dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

VIII. SCHUTZRECHTE

Für Entwürfe, Schutzrechte, wie bestehende Patente, Gebrauchsmusterschutz etc. verpflichtet sich der Kunde, ein übliches Entgelt zu entrichten. Vorgenannte Rechte gehen nur dann auf den Kunden über, wenn dies ausdrücklich durch ADViTEX schriftlich bestätigt wurde. Wird unter Verwendung eines der oben genannten Rechte ein Auftrag bestätigt und ein Gesamtpreis vereinbart, so gilt die Verwendung des Rechtes nur für den jeweiligen Auftrag. Darüberhinausgehend Verwendungen von Rechten an Designs, Patenten etc. bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ADViTEX und sind kostenpflichtig, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

IX. SONSTIGES

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt werden. Vielmehr werden an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine Regelung treten, die dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages am nächsten komm oder- im Falle einer Lücke- entsprochen hätte, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

X. Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. V Abs. 7 b. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

XI. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSZUSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht individuell anders vereinbart, der Sitz der ADViTEX.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Beziehung zwischen dem Kunden und ADVITEX ist Karlsruhe, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das gleiche gilt, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Die vertraglichen Beziehungen unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.



Karlsruhe, den 11.07.2023
Share by: